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AGB

1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

 

1.1 STILKRAFT Film e.U. (im Folgenden „Filmproduktion“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Filmproduktion und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Kunden durch die Filmproduktion bedarf es nicht.

 

1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

 

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.5 Die Angebote der Filmproduktion sind freibleibend und unverbindlich.

 

1.6 Die Filmproduktion nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung der Filmproduktion von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen der Filmproduktion zustande, es sei denn der Kunde widerspricht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

1.7 Der Kunde hat einen offiziellen Vertreter zu benennen, der für die Kommunikation mit der Filmproduktion in allen Belangen zuständig ist.


1.8 Wird ein Angebot angenommen oder die Filmproduktion offiziell in Auftrag gegeben und der Auftrag storniert, bevor die Anzahlung in Höhe von 50 % bei Beauftragung geleistet wurde, so ist die Anzahlungsrechnung in voller Höhe zu begleichen, unabhängig von einer Stornierung vor Drehbeginn.

2. SOCIAL MEDIA KANÄLE

Die Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und - auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Filmproduktion arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Filmproduktion beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Filmproduktion aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

 

Hat der potentielle Kunde die Filmproduktion vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Filmproduktion dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

 

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Filmproduktion treten der potentielle Kunde und die Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

 

3.2 Der potentielle Kunde erkennt an, dass die Filmproduktion bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

 

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Filmproduktion ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

 

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

 

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Filmproduktion im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

 

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Filmproduktion Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Filmproduktion binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

 

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Filmproduktion dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Filmproduktion dabei verdienstlich wurde.

 

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 8 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Filmproduktion ein.

 

3.9 Jegliche konzeptionell-inhaltliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Produktionsfirma dienen lediglich als roter Faden bzw. als Anhalt im Rahmen der Erstellung sämtlicher Endprodukte. STILKRAFT Film behält sich während aller Schritte der Preproduction, Production und Postproduction, das Recht der künstlerischen Freiheit vor. Dies kann gelegentlich zu leichten konzeptionellen Kursänderungen führen, welche die Produktionsfirma im Anlassfall stets zum Vorteil des Kunden und nach künstlerisch-professionell etablierten Richtlinien umsetzt.

3.10 Wenn im Zuge einer wie auch immer gearteten Beauftragung der Filmproduktion, das Erstellen von Konzepten für die inhaltliche Gestaltung aller Produkte erforderlich ist, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bei Beauftragung nur eines aus diversen vorgelegten Konzepten wählbar ist und auch nur ein einziges (ohne Mischformen) von der Filmproduktion zur Ausführung gebracht wird. Das bedeutet konkret, wenn ein Kunde z.B. zwei Kreativkonzepte vorgelegt bekommt, kann man diese nicht untereinander mischen - es muss eine klare Entscheidung geben für ein einziges abschließendes Kreativkonzept welches dann produziert wird.

4. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

 

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Filmproduktionsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Filmproduktion, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Filmproduktion. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Filmproduktion.

 

4.2 Alle Leistungen der Filmproduktion (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

4.3 Der Kunde wird der Filmproduktion zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Filmproduktion wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Filmproduktion haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Filmproduktion wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Filmproduktion schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Filmproduktion bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Filmproduktion hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

4.5 Die zeitlich wie räumlich uneingeschränkte Möglichkeit zur Verwendung sämtlicher durch die Filmproduktionsfirma produzierten Inhalte, für Werbezwecke in eigenem Interesse, bezieht sich auf jede Form von Zusammenarbeit zwischen Kunden und Filmproduktionsfirma - sofern nicht ausdrücklich mit dem Kunden (vor Angebotsunterzeichnung) anders vereinbart.

5. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

 

5.1 Die Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

 

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Filmproduktion wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

5.3 Soweit die Filmproduktion notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Filmproduktion.

 

5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Filmproduktionsvertrages aus wichtigem Grund.

 

5.5 Eine Weiterbearbeitung angelieferter Produkte (egal ob als Standbild, Fotografie, Video- und oder Tonmaterial) durch den Kunden bedarf der Zustimmung und Freigabe durch die Filmproduktionsfirma.

6. TERMINE

 

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Filmproduktion schriftlich zu bestätigen.

 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Filmproduktion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.3 Befindet sich die Filmproduktion in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Filmproduktion schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG

 

7.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Filmproduktion weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Filmproduktion eine taugliche Sicherheit leistet;

 

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Filmproduktion fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. HONORAR

 

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Filmproduktion für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Filmproduktion ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

 

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Filmproduktion für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

8.3 Alle Leistungen der Filmproduktion, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Filmproduktion erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

8.4 Kostenvoranschläge der Filmproduktion sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Filmproduktion schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Filmproduktion den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einer angemessenen Frist nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.


8.5 Für alle Arbeiten der Filmproduktion, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Filmproduktion das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Filmproduktion zurückzustellen.

 

8.6 Im Falle von kommunikativer Unerreichbarkeit eines Kunden (z.B. via Telefon, Mail etc.), welche einen Zeitraum von 14 Tagen ab Letztkommunikation überschreitet, sind selbst bei nicht abgeschlossener Lieferung aller vereinbarten Inhalte bzw. alle in Rechnung gestellten Leistungen zu bezahlen.

9. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT

 

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Filmproduktion gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Filmproduktion.

 

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Filmproduktion die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Filmproduktion sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

9.4 Weiters ist die Filmproduktion nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Filmproduktion für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

 

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Filmproduktion aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Filmproduktion schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. EIGENTUMSRECHT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT

 

10.1 Alle Leistungen der Filmproduktion, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Filmproduktion und können von der Filmproduktion jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Filmproduktion setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Filmproduktion dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Filmproduktion, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Filmproduktion, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Filmproduktion und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

 

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Filmproduktion erforderlich. Dafür steht der Filmproduktion und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Darüber hinaus ist eine Weitergabe jeglichen Rohmaterials welches im Rahmen einer vereinbarten Beauftragung durch die Filmproduktionsfirma produziert wurde grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Falle der Weitergabe von Rohmaterial an einen Kunden, muss dieses abseits einer bereits bestehenden Beauftragung, eines unterzeichneten Angebots, verhandelt und in Rechnung gestellt werden.

 

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion bzw. von Werbemitteln, für die die Filmproduktion konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Filmproduktionsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Filmproduktion notwendig.

10.5 Die Filmproduktion behält sich das Recht vor, vor Beginn, während und nach Dreharbeiten jeglicher Art, Standbild- und Bewegtbildaufnahmen, inkl. Tonaufnahmen jeglicher Art für eigene Zwecke zu erstellen und ohne Zustimmung der Auftragsgeber oder Dritter oder sonstiger externer Kräfte, zeitlich und räumlich uneingeschränkt zu veröffentlichen. Dazu gehören nicht nur Aufnahmen welche die Herstellung der Inhalte zeigen, sondern auch alle möglichen, im Rahmen einer Beauftragung entstandenen Produkte und Inhalte.

11. KENNZEICHNUNG

 

11.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Filmproduktion und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

11.2 Die Filmproduktion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet - Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. GEWÄHRLEISTUNG

 

12.1 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion zu. Die Filmproduktion wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Filmproduktion alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Filmproduktion ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Filmproduktion mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

 

12.2 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Filmproduktion ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

 

12.3 Für die Abnahme bzw. die Genehmigung von Endprodukten, ist bei erfolgter Beauftragung ein Verantwortlicher aus den Reihen des Kunden zu ernennen welcher das Feedback gesammelt kommuniziert und die Leistungen der Filmproduktionsfirma genehmigt. Änderungswünsche von verschiedenen Organen derselben Institution bzw. eines Kunden werden nicht als Einzelpunkte anerkannt. Jede Form von Feedback muss in gesammelter Form, in einem Schriftstück (per Email an office@stilkraft-film.com) kommuniziert werden.

 

12.4 Im Falle von Änderungswünschen/Feedback ist der Kunde dazu verpflichtet, dies stets in verständlicher Sprache, realistisch-verhältnissmäßigem Ausmaß und nachvollziehbarer argumentationsweise durchzuführen.

12.5 Beispiel: "Das Filmmaterial entspricht nicht den Qualitätsansprüchen des Unternehmens" oder ähnliches. Solche oder ähnlich allgemein gehaltene Rückmeldungen lassen zu viel Interpretationsspielraum für eine professionelle Auftragsbearbeitung und werden daher von der Filmproduktion nicht akzeptiert.

12.6 Erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Übermittlung einer Vorschau der zu liefernden Inhalte (nach Abschluss der Dreharbeiten und des Schnitts) keine Rückmeldung, so gilt alles Produzierte als abgenommen und fertiggestellt. Die ausstehende Zahlung wird in voller Höhe in Rechnung gestellt.

13. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG

 

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Filmproduktion und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

 

13.2 Jegliche Haftung der Filmproduktion für Ansprüche, die auf Grund der von der Filmproduktion erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Filmproduktion ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Filmproduktion nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Filmproduktion diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Filmproduktion. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. DATENSCHUTZ

 

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

15. ANZUWENDENDES RECHT

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Filmproduktion und dem Kunden unterliegen dem österreichischem Recht.

16. GERICHTSSTAND

 

16.1 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Filmproduktion und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Filmproduktion sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

16.2 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

17. ARCHIVIERUNG

In Bezug auf die Archivierung von Filmmaterial erklärt sich die Filmproduktion verpflichtet, sämtliche audiovisuellen Inhalte, die von der Filmproduktion an den Kunden übermittelt wurden, für einen Zeitraum von 3 Monaten zu archivieren. Diese Archivierungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Filmmaterials an den Kunden. Während dieser Zeit wird die Filmproduktion alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Integrität der archivierten Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff zu verhindern. Nach Ablauf der Frist behält sich die Filmproduktion das Recht vor, die archivierten Inhalte zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen der Filmproduktion und dem Kunden vor, die eine längere Aufbewahrungsdauer vorsieht. Die Filmproduktion haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Filmmaterial nach Ablauf der Archivierungsfrist.

18. Behinderungen und Verhinderungen von Dreharbeiten - METEOROLOGISCHE EINFLÜSSE / Sonstiges

Wenn durch kurzfristige meteorologische Einflüsse bei einem geplanten Drehtermin, die professionelle Durchführung von Dreharbeiten nicht gewährleistet werden kann, muss binnen 14 Tagen ein Ersatztermin in Absprache mit dem Kunden festgelegt werden, an dem der durch Schlechtwetter ausgefallene Drehtermin gänzlich nachgeholt wird. Die Filmproduktion übernimmt keine Haftung für eventuelle, zusätzlich aufgetretene Kosten, welche durch einen verschobenen Drehtermin entstanden sind, dessen Verschiebung aufgrund behindernder meteorologischer Einflüsse erfolgen musste.

Sofern die Dreharbeiten durch die Filmproduktion aufgrund von Krankheit nicht zeitgerecht wahrgenommen werden können, ist dies dem Kunden mit einer Vorlaufzeit von 24h vor Drehstart mitzuteilen. In diesem Fall bemüht sich die Filmproduktion um einen Ersatztermin binnen 14 Tagen.

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